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Newsletterarchiv

Sondernewsletter – Wichtige gesetzliche Neuregelungen zu Beginn des Jahres 2008

Herausgegeben am 16.01.2008


Sondernewsletter - Wichtige gesetzliche Neuregelungen zu Beginn des Jahres 2008

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Inhalt:

  • UrhG: Neues Urheberrecht
  • EHUG: Elektronische Offenlegung der Geschäftszahlen
  • VVG: Umfassende Neufassung des Versicherungsvertragesgesetzes

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Sehr geehrte Leser,

wir hoffen, Ihnen mit dieser Ausgabe unseres Newsletters wieder ein paar lesenswerte Informationen zur Verfügung zu stellen. Bei Fragen zu den Newsletter-Themen oder bei Anregungen, wenden Sie sich bitte an:

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Ihr Team der Anwaltskanzlei Heinemann
 
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UrhG: Neues Urheberrecht
Für die Nutzer ist in diesem Zusammenhang zunächst von Bedeutung, dass die Privatkopie auch in digitalen Medien zumindest auf dem Papier erhalten bleibt. Der Gesetzgeber hat jedoch von einer Durchsetzbarkeit dieser Möglichkeit gegen Systeme zum digitalen Rechtemanagement abgesehen und es bei einem Verbot der Umgehung von technischen Schutzmaßnahmen belassen.

Eine wesentliche Verschärfung enthält das Gesetz hinsichtlich der Nutzung von Tauschbörsen. Das bisherige Verbot der Kopie einer „offensichtlich rechtswidrig hergestellten" Vorlage wird nun ausdrücklich auf unrechtmäßig zum Download angebotene Werke ausgedehnt. Wenn also für den Nutzer einer Tauschbörse offensichtlich ist, dass es sich bei dem angebotenen Film oder Musikstück um ein rechtswidriges Angebot handelt, d.h. also dem Anbietende offensichtlich nicht die Befugnis zur Verbreitung des Werkes zusteht, darf er künftig keine Privatkopie davon erstellen, also auch keinen Download vornehmen. Die Nutzung von Tauschbörsen dürfte daher zukünftig noch problematischer werden.

Die Urheber werden von der gesetzlichen Neuregelung im Wesentlichen dadurch betroffen, dass erstmals „unbekannte Nutzungsarten" geschützter Werke gestattet werden. Allerdings bleiben den Urhebern Widerspruchsrechts vorbehalten.


EHUG: Elektronische Offenlegung der Geschäftszahlen 
Das Gesetz über elektronische Handelsregister und Genossenschaftsregister sowie das Unternehmensregister (EHUG) schribt vor, dass offenlegungspflichtige Unternehmen ihre Geschäftszahlen ab Anfang 2008 elektronisch zur Verfügung stellen müssen. Die Neuregelung betrifft Kapitalgesellschaften, insb. also solche in Form einer GmbH, KG und AG, nicht jedoch Personenunternehmen oder Gesellschaften bürgerlichen Rechts.

In Abweichung von der bisherigen Praxis wird nunmehr auch von Amts wegen eingeschritten, wenn die erforderlichen Meldungen unterbleiben. Es drohen dann Bußgelder von € 2.500 bis € 25.000.

Die Daten sind beim Bundesanzeigerverlag im XBRL-Format anzuliefern. Zwar werden alternativ auch Excel-, Word- oder PDF-Dateien akzeptiert, für diese fallen jedoch aufgrund der notwenigen Nacherfassung zusätzliche Kosten an.


VVG: Umfassende Neufassung des Versicherungsvertragesgesetzes
Mit dem am 01. Januar 2008 in Kraft getretenen neuen VVG wird das nahezu 100-jährige VVG einen grundlegenden Reform unterzogen.

Hervorgehoben sei in diesem Zusammenhang lediglich, dass die Versicherer die Versicherungsnehmer vor Abschluss eines Versicherungsvertrages künftig beraten und informieren und dies dokumentieren müssen. Zudem muss der Versicherer dem Versicherungsnehmer die Vertragsbestimmungen inklusive der AVB und der Information nach der Informationspflichtenverordnung (VVG-InfoV) rechtzeitig vor Abgabe von dessen Vertragserklärung zur Verfügung stellen. Die bisherige Praxis, das so genannte Policenmodell, bei dem die Informationen erst zusammen mit dem Versicherungsschein übersandt worden, ist nicht mehr mit dem geltenden Recht vereinbar. Ferner besteht nach den Neuregelungen ein allgemeines zweiwöchiges Widerrufsrecht des Versicherungsnehmers, das mit Zugang des Versicherungsscheins beginnt; Sonderregelungen bestehen für die Lebens- und Krankenversicherung. Abgeschafft hat der Gesetzgeber das bisher geltende „Alles-oder-Nichts-Prinzip", wonach der Versicherungsnehmer bereits bei leicht fahrlässiger Verletzung einer vor dem Versicherungsfall zu erfüllenden Obliegenheit seines Versicherungsschutzes in vollem Umfang verlustig gehen konnte. Während der Versicherer bei vorsätzlicher Obliegenheitspflichtverletzung stets leistungsfrei bleiben soll, tritt bei einer grob fahrlässigen Obliegenheitspflichtverletzung eine Quotelung ein und der Versicherer wird nur im Verhältnis zum Grad des Verschuldens frei.

Nicht zuletzt wurde die bisherige Klageausschlussfrist von 6 Monaten abgeschafft und es gilt eine Verjährungsfrist von 3 Jahren. 

 

 


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