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Verwendung der Abkürzung „UVP“ im Rahmen der Preiswerbung nicht irreführend - Kündigung von Unterlassungserklärungen möglich

BGH, Urt. v. 07. Dezember 2006 - I ZR 271/03

Veröffentlicht am 13.06.2007, Schwerpunkt Internetrecht
Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass die Verwendung der Abkürzung „UVP“ nicht wegen Verstoßes gegen das wettbewerbsrechtliche Irreführungsverbot unzulässig ist.

Begründet hat der BGH seine Entscheidung damit, dass dem durchschnittlich informierten, angemessen aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbraucher, auf den bei der Beurteilung der wettbewerbsrechtlichen Irreführung abzustellen ist, die Angabe „UVP“ im Zusammenhang mit Preisgegenüberstellungen als gängige Abkürzung für den Begriff „unverbindliche Preisempfehlung“ bekannt sei. Dies ergebe sich schon aus der verbreiteten und ständigen Wiederholung dieser Abkürzung in der Werbung anderer Unternehmen. Eine mögliche Deutung von „UVP“ als „Umweltverträglichkeitsprüfung“, wie sie insbesondere von dem klagenden Unternehmen geltend gemacht worden war, scheide im Zusammenhang mit Preisgegenüberstellungen aus.
Dabei spiele es nach Ansicht des BGH keine Rolle, dass, wie die Klägerin und die Vorinstanzen meinten, die Abkürzung „systemwidrig“ erfolgt sei und „u.P.“ oder „UPE“ lauten müsste. Es sei nicht dargelegt, dass die angesprochenen Verkehrskreise deshalb mit der Angabe „UVP“, wenn sie im Zusammenhang mit einer Preisgegenüberstellung auftauche, eine andere Bedeutung als „unverbindliche Preisempfehlung“ verbinden würden.

Dies hat in der Praxis zur Folge, dass hinsichtlich der Verwendung der Abkürzung „UVP“ in der Vergangenheit abgegebene strafbewehrte Unterlassungserklärungen in diesem Punkt gekündigt werden können. Die Änderung der Rechtslage durch das Urteil des BGH hat jedenfalls nicht automatisch zur Folge, dass diese Abkürzung jetzt verwendet werden darf. Bei Verwendung ohne Kündigung droht die Zahlung der versprochenen Vertragsstrafe.
(LH)

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