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Infos & Urteile: Medizinrecht

Datenträgeraustausch im Bereich der Häuslichen Krankenpflege

Veröffentlicht am 30.10.2007, Schwerpunkt Medizinrecht
Aus unserer Beratungspraxis ist uns bekannt, dass die Einführung des Datenträgeraustausches (im Folgenden: DTA) bei der Abrechnung der Leistungen häuslicher Krankenpflege ab Beginn des Jahres 2008 ein erhebliches Konfliktpotenzial birgt.

So werden von den Krankenkassen, insbesondere der AOK Sachsen-Anhalt, bereits Rechnungskürzungen vorgenommen. Ferner ist es zwischen den Betrieben und der Krankenkasse in höchstem Maße streitig, ob die Betriebe ab dem 01. Februar 2008 ihre Leistungserbringung in Echtzeit zu erfassen haben - wie es die Krankenkasse fordert.

Unseres Erachtens besteht zumindest keine uneingeschränkte Verpflichtung zur Erfassung von Echtzeiten. Zwingend zu erfassen sein dürfte lediglich die Uhrzeit des Beginns der Leistungserbringung; und zwar beginnend mit dem 01. Februar 2008. Die Angabe von Zeitkorridoren (z.B. früh, vormittags, mittags u.ä.) dürfte ab diesem Zeitpunkt nicht mehr ausreichend sein.

Voranzustellen ist, dass eine gesonderte Vereinbarung mit der AOK Sachsen-Anhalt betreffend den DTA derzeit nicht besteht. Der Rahmenvertrag nach §§ 132, 132a SGB V, auf dessen Grundlage die einzelnen Betriebe ihre Leistungen erbringen, enthält lediglich die Festlegung, dass die Richtlinien nach § 302 SGB V in der jeweils gültigen Fassung anzuwenden sind und dass der DTA in einem gesonderten Vertrag geregelt werden soll. Seitens der AOK Sachsen-Anhalt wird aufgrund dessen auch davon ausgegangen, dass sich eine weitergehende vertragliche Regelung erübrige.

Gesetzliche Grundlage für den DTA ist § 302 SGB V, aus dessen Absatz 1 sich die Verpflichtung zur Abrechnung ergibt.

Welche Daten zur Abrechnung an die Krankenkasse zu übermitteln sind, ergibt sich aus der Technischen Anlage 1 zu den in Ausfüllung des § 302 Abs. 2 S. 1 SGB V von den Spitzenverbänden der Krankenkassen erlassenen „Richtlinien der Spitzenverbände der Krankenkassen nach § 302 Abs. 2 SGB V über Form und Inhalt des Abrechnungsverfahrens mit ‚Sonstigen Leistungserbringern' sowie mit Hebammen und Entbindungspflegern (§ 301 a SGB V)" (im Folgenden: Richtlinien).

Danach ist im Rahmen des so genannten Nutzdatensegments mit den Abrechnungsdaten je Abrechnungsfall vorgeschrieben, ein Segment vom Typ „ESK" zu übermitteln.

Hinsichtlich dieses „ESK"-Elements, mit dem allgemeine Informationen zum Einsatz zu übermitteln sind, wird eine numerischer Feldwert „Uhrzeit Beginn" mit 4 Stellen gefordert.

Als Feldart für das Feld „Uhrzeit Beginn" ist das Kennzeichen „M" eingetragen, was ein so genanntes „Muss-Feld" kennzeichnet. Als Erläuterung zur Feld „Uhrzeit Beginn" findet sich in der Technischen Anlage zu dem die Eintragung: „Beginn des Einsatzes (HHMM, z.B. in Echtzeit)".

Es dürfte aufgrund der ab 01. Februar 2008 geltenden Ausgestaltung des Feldes „Uhrzeit Beginn" im Rahmen des „ESK"-Segments daher zumindest von einer Verbindlichkeit der Erfassung der Uhrzeit des Leistungsbeginns auszugehen sein. Da ein numerischer Wert für das Feld erwartet wird, dürfte die Angabe von Zeitkorridoren (z.B. früh, vormittags, mittags u.ä.) nicht mehr ausreichend sein.

Bei den Feldern „Uhrzeit Ende" und „Dauer" handelt es sich aufgrund der mit „K" ausgewiesenen Feldart nach wie vor um Kann-Felder. Deren Erfassung dürfte daher nach wie vor nicht zwingend vorgeschrieben sein.

Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass nach den Richtlinien der Absender, d.h. also der einzelne Leistungserbringer, die Lieferung korrekter Datenbestände zu garantieren hat. Werden Mängel festgestellt, die eine ordnungsgemäße Verarbeitung der Daten beeinträchtigen, kommt ein Fehlerverfahren zum Einsatz.

Die Richtlinien sehen die Prüfung der Datenlieferung nach der Datenübermittlung durch den Empfänger in einem Stufenkonzept vor.

Dabei erfolgt im Rahmen der Prüfstufe 2 innerhalb eines Segments eine Prüfung auf Feldebene insb. in Bezug auf dessen Vorkommen (Kann- oder Muss-Feld). Schließlich werden auf Prüfstufe 3 die einzelnen Datenelemente auf plausiblen Inhalt geprüft, z.B. Datum, Uhrzeit.

Erfolgt demnach keine Anlieferung eines Muss-Feldes, wie es das Feld „Uhrzeit Beginn" nach oben stehenden Ausführungen eines ist, besteht die Gefahr der Abweisung der Datei. Da ferner ein numerischer Wert für das Feld erwartet wird, dürfte die Angabe von Zeitkorridoren (z.B. früh, vormittags, mittags u.ä.) als nicht plausibler Inhalt abzuweisen sein.
(LH)



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